Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 1 Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder
Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der
Vertragsparteien.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der
Firma Weyel-Bürosysteme
erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige
kundenseitige Bedingungen erkennt
Firma Weyel-Bürosysteme nicht an.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Rechtsgeschäftliche oder
rechtsgeschäfts-ähnliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in
Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions-
und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung
der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen
Firma Weyel-Bürosysteme
herleiten kann.
(3) Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- oder Größenangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in
der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der
Firma Weyel-Bürosysteme
und zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen
Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt
der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz
entscheidend.
(2) Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten.
Firma Weyel-Bürosysteme
ist berechtigt, auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden dessen Zahlung
zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist Firma
Weyel-Bürosysteme berechtigt, die Zahlungen
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.
(3) Der Kunden kann gegen Forderungen der
Firma Weyel-Bürosysteme
nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder
nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen
Vertragsverhältnissen mit
Firma Weyel-Bürosysteme sind
in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
(4) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
erfüllungshalber zum Einzug übernommen, wobei wir keine Gewähr für die
rechtzeitige Präsentation und Protesterhebung übernehmen und Einziehungs- und
Diskontspesen zu Lasten des Kunden gehen. Zahlungen sind erst dann erfolgt, wenn
wir endgültig nach Abzug aller uns entstandenen Kosten über den Rechnungsbetrag
zzgl. aller Nebenkosten verfügen können und aus einer etwaigen Wechselhaftung
befreit sind. Im sog. Scheck-Wechselverkehr gilt damit die Scheckzahlung nicht
als endgültige Bezahlung einer Rechnung, sondern erst die Einlösung des Wechsels
durch den Bezogenen.
§ 4 Verzug
(1) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann
Firma Weyel-Bürosysteme
Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§ 288 BGB) fordern. Der
Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Umstände
vor, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, so ist
Firma Weyel-Bürosysteme berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistungen auszuführen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Firma
Weyel-Bürosysteme behält sich das Eigentum
an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Rücknahme der Lieferung durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Lieferung sind wir zu deren Verwertung
befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnisse, die Forderung selbst
einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Preisen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dieses der Fall, können wir
verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld
näher bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
(3) Die Be- oder Verarbeitung sowie die Umbildung des Liefergegenstandes durch
den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Ware.
(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns
unentgeltlich.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Programmexemplare, die auf
Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle
Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden,
gelten die vorstehenden Regelungen für zu übergebende Datenträger entsprechend.
(7) Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu
behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen,
sind der Firma
Weyel-Bürosysteme unverzüglich mitzuteilen,
bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Im Falle der
Nichteinhaltung dieser vorstehenden Pflichten hat
die Firma Weyel-Bürosysteme
das Recht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
§ 6 Lieferfristen, Liefertermine
(1) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Bestellungsannahme, jedoch
nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung;
entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferfristen und -termine beziehen sich
auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit der Meldung der Versand-
oder Lieferbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden
nicht rechtzeitig abgesendet oder geliefert werden kann. Die Lieferfristen
verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um den
Zeitpunkt, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen
Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dieses gilt entsprechend für
Liefertermine.
(2) Gerät die Firma
Weyel-Bürosysteme mit der Lieferung in
Verzug, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Verzug setzt jedoch stets eine
ausdrückliche Mahnung voraus. Schadensersatzansprüche sind nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit gegeben. Der Höhe nach beschränken sich
Schadensersatzansprüche stets auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
unter Ausschluss von entgangenem Gewinn.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist
die Firma Weyel-Bürosysteme
berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt
auf den Kunden Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit herauszuschieben. Wird die
Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie
insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände
gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie
zum Beispiel währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche
Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der
Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem
Lieferwerk oder einem Unterlieferer eintreten.
§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Unsere Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit aufweisen; dies gilt auch bei Vorliegen
unwesentlicher Fehler. Den Kunden trifft die Obliegenheit, den Liefergegenstand
nach Eingang eingehend auf Fehler hin zu untersuchen und uns bei Vorliegen von
Fehlern unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Unrichtige Montageanleitungen oder sonstige Verwendungshinweise lösen keine
Sachmängelansprüche bezüglich des Liefergegenstandes aus. Eine Gewähr für die
Richtigkeit von Produktbeschreibungen von Zulieferern wird nicht übernommen.
(3) Berechtigte Sachmängelansprüche richten sich auf Nacherfüllung. Die
Nacherfüllung geschieht nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Lieferung
eines mangelfreien Liefergegenstandes. Der Nacherfüllungsanspruch beschränkt
sich auf Leistungen am ursprünglichen Lieferort.
(4) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von
der Firma Weyel-Bürosysteme
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von
der Firma Weyel-Bürosysteme
beruhen. Dies gilt weiter nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von
Firma Weyel-Bürosysteme oder
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von
Firma Weyel-Bürosysteme beruhen sowie für
die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Schadensersatzansprüche sind stets auf den vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden unter Ausschluss von entgangenem Gewinn beschränkt.
(5) Mängelansprüche und Rückgriffsansprüche verjähren in einem Jahr nach
Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht für den Verbrauchsgüterkauf.
(6) Zwingendes Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.
§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Auf Sachverhalte, die nicht an die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes
anknüpfen, finden die Haftungsbeschränkungen gemäß § 7 (4) entsprechend
Anwendung.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Betzdorf, soweit
vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir
sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
§ 10 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Abreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Verträge,
nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen geschlossener Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird
ausgeschlossen.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages mit
den Kunden bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen,
so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle
der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden gewollt
haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie
die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht hätten.
(3) Wir weisen darauf hin, dass wir die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung
bekannt gewordenen Daten des Kunden nach den Regeln des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
Stand 01.07.2009
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